§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
Wieso wurden der Erwerb und Besitz getrennt? Welche Unterschiede ergeben sich daraus?
Diese Trennung war bereits im Waffengesetz von 2003 angelegt und hatte sich leider im Laufe der Zeit durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung immer mehr zum Nachteil der Schützen verwischt.
Zum Waffenerwerb sollte der Schießsporttreibende sein regelmäßiges Training nachweisen. Dies bedeutete nach der damaligen Gesetzesbegründung regelmäßiges monatliches Training oder achtzehn Schießtermin über das Jahr in unregelmäßigen aber dafür intensiveren Serien. Hieran hat sich bis heute nichts geändert und dieses Verfahren wird auch von den Verbänden mitgetragen.
Jedoch sollte zum weiteren Besitz – also dem bloßen Behalten seiner Sportwaffen – ursprünglich eine einmalige Überprüfung, drei Jahre nach dem ersten Waffenerwerb, erfolgen. Diese Forderung wurde in den letzten Jahren durch die Behörden immer weiter verschärft und immer wieder das schießsportliche Bedürfnis abgefragt. Auch der hieran anzulegende Maßstab wurde immer weiter verschärft, bis hin zu einem letzten Urteil, welches für jede besessene Sportwaffe monatliche oder wiederum achtzehnmalige Trainingsteilnahme verlangte. Ansonsten hätte die Erlaubnis jede Sportwaffe, mit der man diese Forderung nicht erfüllt, widerrufe werden können.
Diese Forderung ging weit über die ursprüngliche Konzeption des Waffengesetzes hinaus und auch der Gesetzgeber sah sie wohl als überzogen an. Darum wurde nunmehr die Trennung von Erwerbs- und Besitzbedürfnis deutlicher und vor allem rechtssicher gestaltet.
Ist für den Fortbestand des Bedürfnisses für Sportschützen nunmehr § 4 Abs 4 WaffG oder § 14 maßgeblich?
Der § 4 Abs. 4 WaffG richtet sich an die Behörden und ist die Rechtsgrundlage für die weiteren Überprüfungen des Bedürfnisses alle fünf Jahre.
Maßstab für den weiteren Bestand des Bedürfnisses ist für Schießsporttreibende in der Spezialregel des § 14 WaffG geregelt und hier für den weiteren Besitz jetzt im Absatz 4.
Was ändert sich für mich, wenn ich den Fortbestand des Bedürfnisses nachweisen muss?
Nach den neugefassten Regeln muss man in den letzten 24 Monaten vor der Überprüfung quartalsweise oder sechs Mal im Jahr geschossen haben. Zudem wird noch nach Waffenarten getrennt und hier unterscheidet man Kurz- und Langwaffen.
Besitzt man beide Waffenarten, muss man auch mit beiden diese Forderung – quartalsweise oder sechs Mal im Jahr – erfüllt haben. Dies bedeutet, dass ich in jedem Quartal mindestens einmal mit der Kurz- und Langwaffe trainiert haben muss oder jeweils sechs Mal, wenn ich denn beides besitze.
Was hat es mit der Grenze von 10 Jahren auf sich?
Das neue Waffengesetz geht davon aus, dass man zehn Jahre nach Erteilung der ersten Waffenbesitzberechtigung oder Munitionserwerbserlaubnis ausreichend sein Bedürfnis durch Schießtermine unter Beweis gestellt hat. Anschließend reicht es aus, wenn man weiterhin im verbandsorganisierten Schießsportverein Mitglied bleibt, auch wenn man nur noch sporadisch trainiert. Eine bestimmte Anzahl von Trainingsteilnahmen wird dann nicht weiter gefordert.
Wer weißt künftig den Fortbestand des Bedürfnisses nach? Was muss ich wem vorlegen?
Wenn die Behörde den Schießsporttreibenden im fünften und zehnten Jahr nach Erteilung der ersten Waffenbesitzkarte anschreibt und einen Nachweis über das Fortbestehen des Bedürfnisses verlangt, soll der anerkannte Schießsportverband oder ein Teilverband von diesem eine Bescheinigung hierüber erstellen, welche dann einzureichen ist. Als Übergangsvorschrift gilt hier bis zum 31.12.2025 der § 58 Abs. 21 WaffG, wonach bis dahin noch der Verein diese Bescheinigung erstellen kann.
Was ändert sich bezogen auf die gelbe WBK?
Die gelbe Sportschützen-WBK wurde auf den Erwerb von Sportwaffen ohne Voreintrag auf zehn Waffen begrenzt.
Was ist, wenn ich mehr als 10 Waffen eingetragen habe?
Gem. § 58 Abs. 22 WaffG sind alle auf den gelben Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen im Bestand geschützt, die – nach der aktuell angedachten Änderung – bis zum 1. September 2020 auf diesen Karten eingetragen sind.
Was ist, wenn ich die Grenze von 10 Waffen überschreiten möchte?
Weitere Waffen müssten dann über die grüne WBK, mit Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes und Voreintrag der Behörde erworben werden.
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Gibt es Änderungen unsere Vereinswaffen betreffend ?
Bei Vereinswaffen oder Vereins-WBKn ändert sich im neuen Gesetz nichts. Vereinen wurde ohnehin nur grüne Waffenbesitzkarten ausgestellt und die Bedürfnisanforderungen sind hier ja ganz andere: Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederwerbung oder Zurverfügungstellen von Trainingswaffen an Mitglieder ohne eigene Erlaubnis. Das hat mit den Änderungen im Waffengesetz nichts zu tun und hat Bestand.
Magazine
In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?
Jäger sind von den Neuerung im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.
Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.
Was gilt für fest eingebaute Magazine?
Antwort: Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Also alle Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner Beschränkung. Lediglich Selbstladewaffen, z. B. Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen.
Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?
Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.
Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten - gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt.
Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.
Und was ist mit später erworbenen Magazinen?
Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gem. § 13 AWaffV.
Also müssen die angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?
Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiterverwendet werden können. Wenn ich ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für den Schießsport lade, kann ich das Magazin für Selbstladebüchsen weiter nutzen. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen.
Zuverlässigkeit
Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung?
Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen.
Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit?
Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, kann künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen.
Was ändert sich durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter?
Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber bisher nicht wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich formalisiert worden.
Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren?
Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben.
Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren kommt? Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert wird.
Jäger sollten rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum Jagdschein ist noch zu sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert wurde. Es gibt keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser nicht verlängert wird, weil die Verfassungsschutzabfrage nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt ist.
Wesentliche Waffenteile
Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das?
Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.
Was bedeutet das für Waffenbesitzer?
Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.
Welche konkreten Waffenteile sind betroffen?
Diese Frage lässt sich noch nicht beantworten. Es gibt noch keine technischen Vorgaben, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
Waffenverbotszonen
Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich?
Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden - auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge betreffen.
Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone durchläuft?
Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen.
Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand?
Nein, nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein